AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.                      Allgemeines

1.         Vorbemerkung

1.1       Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten für uns nur, wenn wir sie  ausdrücklich schriftlich unter erklärtem Verzicht auf die Anwendung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen; ohne eine derartige Bestätigung gelten sie auch dann nicht, wenn wir in der Auftragsbestätigung auf entgegenstehende Einkaufsbedingungen Bezug nehmen sollten bzw. wenn unser Vertragspartner zuletzt in seiner Erklärung zum Vertragsabschluß auf seine Geschäftsbedingungen verwiesen hat.

1.2       Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des Vertrages und alle übrigen Bedingungen nicht; diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung nicht nur für ein einzelnes, sondern auch für alle künftigen sowie etwa in der Vergangenheit abgeschlossenen, noch nicht voll abgewickelten Geschäfte.

1.3       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen in solche Staaten, für die sonst etwa entgegenstehende Regeln des einheitlichen Kaufrechts gelten würden.

1.4       Als Gerichtsstand  für alle Rechtsstreitigkeiten, eingeschlossen Wechsel- und Scheckklagen werden, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände als vereinbart.

2.         Datenverarbeitung

2.1       Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personen- oder  unternehmensbezogenen Daten werden bei uns gespeichert.

3.         Eigentums-, Urheberrecht

3.1       Überlassene kostenlose Muster bleiben unser Eigentum. An eventuell von uns gefertigten Zeichnungen behalten wir uns das Urheberrecht vor.

II.                     Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1.         Angebots- und Preisstellung

1.1       Unsere Angebote sind auch ohne besonderen Hinweis stets freibleibend; ein Abschluss kommt erst zustande, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt worden ist.Die Annahme aller Aufträge erfolgt unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit des Käufers. Dem Käufer obliegt die Angabe der richtigen Menge, auch wenn uns die  Berechnung oder Umrechnung überlassen wird. Angaben unsererseits über Materialergiebigkeit sind Erfahrungswerte und daher unverbindlich. Sich hieraus ergebende Mehr- oder Minderwerte berechtigen weder Käufer noch uns zu irgendwelchen Nachforderungen.

1.2       Unsere Angebote erfolgen ausschließlich Umsatzsteuer  und auf der Grundlage unserer im Angebotszeitpunkt bestehenden Eindeckungsmöglichkeiten und Kostenlage.

1.3       Die Preisangabe erfolgt in der Regel frei LKW oder Waggon ab Lager oder Lieferwerk; bei Schiffsversand FOB.

1.4       Eine etwaige Frei-Baustellen-Preisstellung erfolgt unter Zugrundelegung der Abnahme von jeweils mindestens 23,- bis 25,- Tonnen-LKW´s; frei ab Empfangsstation beruhen auf der Abnahme von jeweils mindestens vollen 23,-Tonnen Ladungen.

1.5       Mindermengen zu 1.4, Erhöhung der gesetzlichen oder üblichen Frachten und Nebenkosten, Erhöhung unserer Gestehungskosten, insbesondere auch der Kosten für Energie und Löhne, berechtigen uns zur Preisanpassung. Auch für solche vereinbarten Preise, bei denen die Lieferung für ein bestimmtes Baulos oder eine bestimmte Ausführungs- und Auslieferungszeit vorgesehen sind.

2.         Lieferungen

2.1       Bei Lieferungen frei Bau- oder Verwendungsstelle muss die Abladestelle auf festem  Damm bzw. befestigter Straße ohne Verzug gut erreichbar und eine LKW-Wendungsmöglichkeit vorhanden sein. Ist die Zufahrt aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug unbehindert gelangen kann. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abkippen von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo-, Mehrachs- oder Spezialfahrzeugen ist in der Preisstellung nicht enthalten; Wartezeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Insofern das Abladen der Ware vereinbarungsgemäß nicht durch uns vorzunehmen ist, sind vom Empfänger unverzüglich Hilfskräfte und Hilfsgerät zur Verfügung zu stellen. Wir haften nicht für Schäden auf Baustellen, die durch von unseren Lieferwerken oder uns eingesetzten Fahrzeugen entstehen.

2.2       Bei Verkauf nach Gewicht gilt das auf den Waagen der Lieferwerke, Lagerstätten oder das vom eingesetzten Fuhrmann ermittelte Gewicht. Bei Waggonversand gilt das auf dem Abgangsbahnhof festgestellte bahnamtliche Gewicht, bei Verkauf nach Stückzahl, cbm, qm oder lfdm, die beim Verladen ermittelte Menge. Eine Verpflichtung für die volle Ausnutzung des Mindestladegewichts sowie für Lieferungen zu bestimmten Fristen und aus bestimmten Betrieben sowie mit bestimmten Raumgewichten wird nicht übernommen. Der Versand erfolgt stets, auch bei Frankolieferungen, auf Gefahr des Empfängers. Bei Auslieferung von  Schüttgütern, welche in der Regel gekippt werden, sind üblicherweise 10 % Mehr- oder Mindermengenanlieferung möglich. Hieraus entstehende Kosten berechtigen den Käufer nicht zu Nachforderungen

2.3       Es gilt die vereinbarte Ladefrist. Kann diese aufgrund von uns nicht zu vertretende Umstände, so z. B. Betriebsstörungen irgendwelcher Art, die weder voraussehbar noch abwendbar sind, sowie Mangel an Transportraum, verzögerte Beantwortung einer von uns erbetenen Auskunft, höhere Gewalt jeder Art, Fehlfarben von Steinen, Mobilmachung, Krieg, Feuer, Eisenbahn oder Schiffsraummangel, Arbeiterstreik, Arbeitsaussperrungen, Mangel an,- oder Aufhebung von Einfuhrgenehmigungen, Boykott oder Kurzarbeit, nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, neue Liefertermine festzusetzen oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Das Recht des Käufers, einen etwaigen Verzugsschaden uns gegenüber geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten, wird –soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.

2.4       Bei Gebrauchtpflaster ist ein Schmutz-Fremdkörperanteil bis zu 10 % zulässig und berechtigt nicht zu Reklamation, Minderung oder Rechnung.

2.5       Wir produzieren überwiegend auf Lager, der Käufer hat somit die Möglichkeit und Verpflichtung, die bestellten Produkte vor Auftragserteilung auf Qualität und Güte zu prüfen, bei Mängel sind diese bei Auftragserteilung schriftlich zu vermerken. Wir entscheiden in unserer Auftragsbestätigung über einen entsprechenden Nachlass oder Rücktritt vom Auftrag. Eine Mängelrüge oder Minderung nach Erhalt der Ware ist ausgeschlossen, auch gegenüber Dritten.

3.   Gewährleistung

3.1        Insbesondere Natursteinproben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe und Gewicht. Eine Gewähr dafür, dass die Lieferung entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustern erfolgt, wird nicht übernommen. Bei Natursteinlieferungen sind Abweichungen und   Verschiedenartigkeiten   in   Farbe,  Struktur   sowie Flecken und Adern etc. möglich; desweiteren können im Laufe der Zeit nach Einbau oder bei Lagerung farblich Veränderungen auftreten. Ebenfalls können bei Betonwaren durch die Verwendung von Naturstein als Körnung im Vorsatzmaterial Abweichungen in optischer und struktureller Hinsicht vorkommen. Dies alles sind keine Materialfehler und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Reklamationen. Im übrigen gelten die Maß-, Gewichts-, und Qualitätsbedingungen der jeweils gültigen DIN, insofern Abweichungen von uns nicht genannt werden oder solche für unsere Erzeugnisse nicht bestehen. Offensichtliche Gewichts-, Stückzahl-, Mengen- und Qualitätsbeanstandungen sind von Kaufleuten des Handelsgesetzbuches unverzüglich, von Nichtkaufleuten innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich zu rügen. Eine mündliche oder fernmündliche  Rüge bedarf zumindest der schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Käufer hat erkennbare Mängel sofort, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, bei uns schriftlich anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung sowie die Veräußerung gerügter Ware entbindet uns von allen Ersatzansprüchen. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung die Entladung eines LKWs, Waggons oder Schiffes zu verweigern oder die Ware zurückgehen zu lassen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt, sofern der Käufer Kaufmann ist. Mängelrügen, insbesondere qualitativer Art, setzen eine Probenahme entsprechend der jeweils geltenden DIN voraus. In jedem Falle einer Probenahme für Rügezwecke sind wir rechtzeitig schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch von der Probenahme zu unterrichten und ist uns oder einem Beauftragten des Herstellers Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Probenahme zu geben.

3.2       Wegen des Mangels, für den wir nach den vorstehenden Bestimmungen einstehen müssen, verpflichten wir uns Kaufleuten gegenüber, Nachbesserung, Preisminderung, bzw. Ersatzlieferung durchzuführen. Im übrigen sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder bei Nichtkaufleuten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes verjähren 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

4.         Zahlungen

4.1       Wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, sind unsere Rechnungen innerhalb  20  Tagen  nach  Rechnungsdatum  ohne  Abzug zahlbar. Skonto gewähren wir nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und dann ausschließlich  auf den Warenwert ab Lieferwerk. Überweisungen und Schecks müssen am Fälligkeitstage verfügungsfrei gutgeschrieben sein. Die Nichterfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen befreit uns von der Verpflichtung zur Weiterlieferung, ebenso der Umstand, dass uns nachträglich über den Käufer eine ungünstige Auskunft hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse zugeht. Wir behalten uns vor, für bereits gelieferte oder noch zu liefernde Waren Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Ist der Schuldner mit einer Zahlung im Verzug, so sind sämtliche Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist – soweit dies gesetzlich zulässig ist – vom Vertrage zurückzutreten. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Scheck entgegenzunehmen. Werden Wechsel ausnahmsweise angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei der LZB bzw. der Einlösung. Das gleich gilt bezüglich Schecks. Diskont- und Wechselspesen und sonstige Kosten trägt der Käufer. Gegen unsere Zahlungsansprüche sind Aufrechnungen mit Gegenforderungen und ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Zahlungen, die nicht unsere im Zeitpunkt der Zahlung bestehende Gesamtforderungen decken, werden nach Maßgaben des § 367 BGB verrechnet; eine anderweitige Bestimmung ist für uns nicht verbindlich.

4.2       Bei Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, 6 % über den Bankgebühren Verzugszinsen und uns darüber hinaus entstandene Kosten (Mahngebühren etc.) zu berechnen.

5.         Eigentumsvorbehalt

5.1        Lieferung sämtlicher Waren erfolgt unter  Eigentumsvorbehalt   gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen unser Eigentum.

5.2       Der Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltware gem. § 950 BGB im Falle der     Verarbeitung der Vorbehaltware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige  Verarbeitung der  Ware erfolgt durch den Käufer für  uns. Die   verarbeitete Ware dient zur  Sicherung des Rechnungspreises zuzüglich Umsatzsteuer und etwa aus der Nichtzahlung      erwachsener Ansprüche in Höhe dieser Beträge. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten   Sachen   steht das Miteigentum an der Sache uns im Verhältnis des Wertes unserer v.g. Ansprüche zu der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltware. Sie gilt als Vorbehaltware im Sinne dieser Bedingungen.

5.3     Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltware, gleichgültig ob aus Verkauf oder Weiterveräußerung und Werkslieferungs- oder Werksleistungsverträgen werden in Höhe unseres Rechnungspreises für diese Ware einschließlich Umsatzsteuer und etwa aus der Nichtzahlung wachsender Ansprüche zu Zinsen,  Steuern und Kosten bereits an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung  weiterverkauft wird. Werden die von uns gelieferten Waren mit einem Grundstück oder Bauwerk als wesentlicher Bestandteil verbunden (so dass wir das Eigentum verlieren), wird ein Anspruch des Käufers, unseres Kunden, auf Bestellung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück seines Auftraggebers in Höhe des Wertanteiles der von uns gelieferten Ware an uns hiermit abgetreten. Im Falle der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung bzw. Bearbeitung gilt folgendes: Der Käufer ist hierzu nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges   berechtigt. Ein ordentlicher  Geschäftsgang in diesem Sinne liegt nicht vor,       wenn bei den genannten Verfügungen des Käufers  zu Gunsten Dritter die volle an    andere(und damit an uns) ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass die   Vorbehaltware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware,  die mit den anderen Waren und Werten Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.                     

5.4     Gewährt der Dritte dem Käfer Abschlagszahlungen auf die Forderungen, die dieser teilweise oder ganz an uns abgetreten hat, so gilt der jeweils bestehende Festbetrag  seiner Forderung in Höhe des Wertes des von uns gelieferten und für die Entstehung dieser Forderung verwendeten Materials an uns abgetreten, wenn nicht ein Verhältnis unserer Gesamtforderung aus Materiallieferungen zum gesamten Rechnungsbetrag entsprechender Anteile an uns abgeführt worden ist. Zahlungen des Drittschuldners an uns  werden von uns unverzüglich an den Käufer überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises getilgt ist. Diesen Anspruch gegen uns kann der Käufer abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 40%, so verpflichten wir uns von den eingehenden Beträgen mindestens 15% unverzüglich dem Käufer zu überweisen. Soweit die Forderung aus der Weiterveräußerung, etwa infolge Abtretungsanspruch gem. § 399 BGB, nicht an uns übergeht, ermächtigt uns der Verkäufer mit der Auftragserteilung gleichzeitig unwiderruflich, seine an der Weiterveräußerung an der Vorbehaltsware  und der fakturierten Umsatzsteuer entstehende Forderung für seine Rechnung einzuziehen und erteilt damit zugleich seinen Schuldnern aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer entstehende Forderung für seine Rechnung einzuziehen und erteilt damit zugleich seinen Schuldnern aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware und der faktuierten Umsatzsteuer unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten, wir verpflichten uns unsererseits von der Zahlungsanweisung nur im Falle des Rückstandes des Käufers Gebrauch zu machen, bei Eintritt dieser Voraussetzung erlischt auch die eigene Einziehungsbefugnis des Käufers.

5.5 Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen

5.6 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

5.7 Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass bei der vollen Bezahlung all unserer Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.

5.8 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der von uns gelieferten Ware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Das gleiche gilt bei Erhebung eines Wechsel oder Scheckprotestes.

III.                    Bedingungen für die Verarbeitung

1. Vertragsgrundlage

1.1                      Soweit nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedungen, liegt unseren Verträgen über die Verarbeitung fremder oder von uns liefernder Materialien die VOB zugrunde. 

2.         Angebots- und Preisstellung

2.1   Unsere Angebote sind auch ohne besonderen Hinweis freibleibend; ein Abschluss kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Vertragspartners von uns schriftlich bestätigt worden ist. Die Annahme aller Verträge erfolgt unter der Vorraussetzung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners. Dem Vertragspartner obliegt die Beibringung der richtigen Maßangaben. Weichen diese Aufgaben von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, sind wir berechtigt, die Höhe des Entgeltes nach den tatsächlich ermittelten Maßen zu berechnen.

2.2     Unsere Angebote erfolgen ausschließlich Umsatzsteuer.

2.3     Erhöhungen der Kosten für Energie und Löhne berechtigen zur Preisanpassung.

3.         Zahlungen

3.1     Entsprechend § 16 VOB/B sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Auch ohne gesonderte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist unsere Schlusszahlung fällig am 14. Kalendertag nach Rechnungsvorlage. Überweisungen und Schecks müssen am Fälligkeitstage verfügungsfrei gutgeschrieben sein.

3.2     Bei Nichterfüllung geforderter Abschlagszahlungen sind wir von der Verpflichtung zur  weiteren Verarbeitung befreit. Dies gilt ebenso, wenn uns nachträglich über den Vertragspartner einen ungünstige Auskunft hinsichtlich seiner   Vermögensverhältnisse zugeht. Wir behalten uns vor, für bereits erbrachte oder zu erbringende Verarbeitungsleistungen Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen.

3.3     Ist der Schuldner mit einer Zahlung im Verzug, sind wir –soweit gesetzlich zulässig- berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Werden     Wechsel ausnahmsweise angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei der LZB bzw. der Einlösung. Das gleiche gilt bezüglich Schecks. Diskont- und Wechselspesen und sonstige Kosten trägt der Vertragspartner. Gegen unsere Zahlungsansprüche sind Aufrechnungen mit Gegenforderungen und einem Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Zahlungen die nicht unsere  im Zeitpunkt der Zahlung bestehende Gesamtforderung decken, werden nach Maßgaben des § 367 BGB verrechnet. Soweit zulässig, ist eine anderweitige Bestimmung des Vertragspartners für uns nicht verbindlich.

3.4     Bei Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, 6% über den Bankgebühren Verzugszinsen und uns darüber hinaus entstehende Kosten (Mahngebühren usw.) zu berechnen.

4.         Sicherungsabtretung

4.1      Soweit uns der Vertragspartner mit der Verarbeitung der von uns oder von anderen Lieferanten gelieferten Gegenstände beauftragt und diese Beauftragung zum Zwecke der Erfüllung einer Verpflichtung unseres Vertragspartner Dritten gegenüber erfolgt, tritt er uns im voraus seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber in Höhe der mit uns vereinbarten Werklohnforderung einschließlich der jeweils anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger, vertragsgemäß von Ihm zu übernehmender Kosten (Spesen, Fahrgeld, Übernachtungskosten usw.) ab. Wird zwischen uns und dem Vertragspartner für die Verarbeitung der Gegenstände kein  Festlohn vereinbart, berechnet sich unsere Forderung nach dem der Vereinbarung zwischen uns und dem Vertragspartner zugrunde liegenden Kalkulation (geleistete Stunden x vereinbartem     Stundenlohn, verarbeitete Quadratmeter x Preis pro Quadratmeter).

4.2     Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf Verlangen den Namen seiner/seines Auftraggeber/s einschließlich deren ladungsfähiger Anschrift mitzuteilen und diese/n über die Abtretung zu unterrichten. Er verpflichtet sich weiterhin, diese/n darauf hinzuweisen, dass künftige Zahlungen in Höhe der abgetretenen Forderungen an uns direkt zu erfolgen haben. Auch wir behalten uns das Recht vor eine entsprechende Unterrichtung  vorzunehmen. In diesem Falle hat der Vertragspartner die Abtretung seinem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin zu bestätigen.

4.3     Der Vertragspartner verpflichtet sich, unaufgefordert seine Gläubiger auf das Bestehen der Vorausabtretung und deren Höhe  hinzuweisen, sofern Dritte die Ihm aus dem Auftrag gegenüber seinem Auftraggeber zustehende Forderung  pfänden und an sich überweisen lassen wollen.

4.4     Bei Nichteinhaltung einer zwischen uns und dem Vertragspartner vereinbarten Zahlungsfrist verpflichtet sich der Vertragspartner, von seinem Auftraggeber eingehende Abschlagszahlungen an uns weiterzuleiten,  bis sämtliche bis dahin  entstandenen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner getilgt sind.